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Kick-back
Als sogenanntes Kick-back wird eine unzulässige Zusammenarbeit zwischen Leistungserbringern und Vertragsärzten bezeichnet. Im Einzelfall bedeutet das folgendes: Ein behandelnder (Fach-)arzt, z.B. Orthopäde oder Neurologe, überweist einen Patienten zu einer bestimmten Untersuchung, meistens einer Kernspintomographie. Dabei empfiehlt er explizit einen bestimmten Facharzt für Diagnostische Radiologie, der einen Teil seines Honorars dem Überweiser rückerstattet. Dieses betrifft vor allem privatversicherte Patienten.
Eine Zuweisung gegen Entgelt ist berufsrechtlich untersagt, da sie gegen das Prinzip der freien Arztwahl und häufig auch gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstößt. Eine Überweisung gegen Entgelt alleine durch eine unverbindliche Empfehlung Ihres behandelnden Arztes anzunehmen, ist jedoch häufig voreilig und falsch. Sie als Patient/in sollte im Einzelfall die Überweisungspraktiken hinterfragen, insbesondere wenn Ihnen die Durchführung einer speziellen Untersuchung oder Therapie bei einem bestimmten Arzt nahegelegt wird.
Wir als Radiologische Praxis lehnen das Kickback-Verfahren, wie es leider weit verbreitet ist, ab. Dieses Vorgehen ist grundsätzlich unlauter und übervorteilt nicht selten Sie als Patient. Die freie Arztwahl sollte in allen Fällen gewährleistet sein.
Links:
Verbotenes „Kick-back“ durch Beteiligung an einer Labor-GmbH
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